Sport
Disziplinen
Luftgewehr
Luftpistole
Zimmerstutzen traditionell
Kleinkaliber 50 m
Freie Pistole 50 m
Laufende Scheibe 50 m
Ergebnisse
Rundenwettkampfmannschaften
Zur Zeit haben die Bussardschützen 2 Rundenwettkampfmannschaften in der Disziplin Luftgewehr.
Luftgewehrmannschaft 1 –> Gauklasse
Luftgewehrmannschaft 2 –> A-Klasse
Sicherheit
Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schießstandordnung der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkannt, unterworfen.
Schießordnungen
Die Schießordnung regelte Art und Größe der Zielscheiben und die Beschaffenheit des „Einheitsgewehrs“.
Schießordnung
Diese Schießordnung gilt für alle vom S.G.Bussard e.V. nachfolgend (SGB) genannt und seinen Gliederungen durchgeführten Schießveranstaltungen.
Sie gilt für Schießveranstaltungen auf behördlich genehmigten Schießständen mit der Maßgabe, daß eine vom SGB bestellte Person (Schießleiter) die Aufsicht führt.
1. Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießordnung unterworfen.
2. Der SGB hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsvertrag mit der ?- Versicherung.
3. Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die Schießstanderlaubnis für diese zugelassen sind.
4. Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur auf dem Schießstand mit in Richtung auf den Geschossfang zeigender Mündung gestattet.
Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet oder verletzt werden kann.
5. Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen und zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind.
6. Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist der Schießleiter zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung Geschossfang zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
7. Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch den Schießleiter mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung des Schießleiters fortgesetzt werden.
8. Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schießstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Schießstand zu verweisen.
9. Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf stören oder zu stören versuchen, können vom Schießstand verwiesen werden.
10. Der Verzehr alkoholischer Getränke auf den Schießständen ist untersagt.
11. Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse für die Teilnehmer von Kindern und Jugendlichen beim Schießbetrieb sind zu beachten.
12. Jedes Schießen ist unter der Aufsicht eines Schießleiters durchzuführen. Dieser hat das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Bestimmungen dieser Schießordnung beachtet werden. Er übt das Hausrecht aus und hat, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen des Schießleiters zu befolgen.
13. Jedes Geschoss, das mit oder ohne Absicht den Lauf verlässt, zählt. Will ein Schütze ein im Lauf befindliches Geschoss nicht gewertet haben, so hat er dies sofort dem Schießleiter zu melden. Der Schießleiter kann gestatten, dass dieser Schuss -aber ohne Wertung und nicht auf die Scheibe- abgegeben wird.
14. Es darf nur geschossen werden, wenn dies vom Schießleiter ausdrücklich gestattet wurde.
15. Die umseitige Anlage ist Bestandteil dieser Schießordnung.
16. Ein Abdruck dieser Schießordnung ist an deutlich sichtbarer Stelle im Schießstand auszuhängen.
Diese Schießordnung wurde in der Generalversammlung am ? bekannt gegeben und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Waffenrecht
- Das neue Waffenrecht
- Vollzugshinweise des Bundesministerium des Innnern
- Hinweise und Hilfen des Deutschen Schützenbundes
- Die Armbrust im Waffenrecht
- Entwurf des Bundesministeriums für eine Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz
- Stellungnahme zum Entwurf einer Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz
- Fristenablauf im Waffengesetz
Nachdem der Bundesrat am 11. Juli 2003 dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Allgemeinen Verordnung zum Waffengesetz mit Änderungen zugestimmt hat, können die Texte unter den nachfolgenden Adressen abgefragt werden:
1. Ausgangsfassung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
http://www.bmi.bund.de/Downloads/20030717_AllgWaffGV.pdf
Diese Fassung fasst die Bundesrats-Drucksachen 415/03 und zu 415/03 zusammen.
2. Am 11. Juli 2003 vom Bundesrat beschlossene Maßgaben
http://www.bmi.bund.de/Downloads/20030717_BR_Beschlussdrucksache.pdf
Die Verkündung und Inkraftsetzung der AWaffV wird solange ausgesetzt, bis das Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission (vgl. Fußnote zur amtlichen Überschrift) abgeschlossen ist. Dieses Verfahren ist parallel zur Zuleitung an den Bundesrat eingeleitet worden. Sodann wird der vollständige und berichtigte Text der Verordnung an dieser Stelle abrufbar sein.
Verfassungsbeschwerde der Deutschen Schießsport Union
Die Deutsche Schießsport Union hatte beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Waffengesetz eingelegt, das am 01. April 2003 in Kraft getreten ist.
Die Karlsruher Richter haben diese Beschwerde, die in einem Eilverfahren zum 01.04.03 behandelt und von dem bekannten Staatsrechtler Prof. Dr. Rüdiger Zuck verfasst worden ist, in einem Beschluss aber verworfen.
Hier finden Sie die Pressemeldung des höchsten deutschen Gerichts dazu und den eigentlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.